Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus dem Kammerversorgungswerk gibt es nur dann, wenn die Berufsausübung komplett aufgegeben und die Bestellung zum Steuerberater zurückgegeben wird.
So steht in der Satzung vom Versorgungswerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen: „Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat, der der Einstellung der beruflichen Tätigkeit folgt. Als Einstellung gilt grundsätzlich der Monat der Rückgabe der Bestellung zum Steuerberater.“
Oder in der Satzung vom Versorgungswerk der Steuerberater in Niedersachsen: „Ein Mitglied , …. dass seine berufliche Tätigkeit einstellt … erhält Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer“
Das bedeutet: Könnte ein durch Krankheit oder Unfall berufsunfähiger Steuerberater noch eine bescheidene Resttätigkeit im Sinne seines Berufes ausüben bekommt er aus seiner Kammerversorgung keine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Damit liegen die Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke deutlich unter dem Leistungsstandard der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, denn eine private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bereits, wenn der Steuerberater zu 50 Prozent nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben und er darf daher auch seine Bestellung behalten.