Entsprechende dem neue § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes muss bei Entgeltumwandlung der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrages als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich folgende Punkte:
- Die Zuschusspflicht gilt nur für Beiträge zu Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
Für die Entgeltumwandlung in die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es nach dem Gesetz keinen Zuschuss. - Der Zuschuss wird nur dann fällig, wenn der Arbeitgeber auch wirklich Sozialversicherungsbeiträge einspart.
- Der Zuschuss wird steuerlich ebenso behandelt wie die Beiträge aus der Entgeltumwandlung. Bedeutet, er ist auf die Höhe des steuer- und sozialabgabefreien Betrages mit anzurechnen.
Was sind die Folgen?
Der Arbeitgeber hat trotz des Zuschusses von 15% nach wie vor eine Einsparung bei den Lohnnebenkosten. Diese Einsparung beläuft sich auf ca. 5% auf den durch den Arbeitnehmer umgewandelten Betrag. Zudem stellt dieser Zuschuss eine gute Investition in Fachkräfte dar, um diese an das Unternehmen zu binden.
Für den Arbeitnehmer wird durch die Gesetzessänderung betriebliche Altersversorgung noch attraktiver. So fließen bei einem Umwandlungsbetrag von bspw. Brutto 200 EURO durch den Zuschuss de Arbeitgebers 230 EURO in die Altersversorgung. Der Nettoaufwand dafür aber beträgt für den Arbeitnehmer nur ca. 110 EURO, da er Steuern und Sozialabgaben spart.