Unternehmen können die Negativzinsen als Betriebsausgaben absetzen, Privatpersonen bleiben auf ihnen sitzen.
Dazu argumentiert das BMF: Negativzinsen sind keine echten Zinsen, sondern eine Verwahrgebühr, wie sie auch die Banken nennen. Für solche Gebühren sieht die Kapitalertragsteuer den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr vor.
Klärung könnte das Bundesverfassungsgericht bringen. Dort steht zur Verhandlung an ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entgegen der aktuellen Praxis in unbegrenzter Höhe erfasst werden können. Sollten die Richter zu diesem Schluss kommen, könnten Privatpersonen künftig auch negative Einlagenzinsen über den Sparerpauschbetrag hinaus geltend machen.
Damit wäre zwar der Vermögensverlust auch bei Privatpersonen – wenn es denn irgendwann so kommt – abgefedert aber das Problem nicht gelöst. Möglicherweise ist es daher besser, wenn Unternehmen und Privatpersonen die sich im derzeitigen Marktumfeld ergebenden Chancen für Anlagen und Investments prüfen.