Ab 1. Januar 2020 gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Betriebsrenten statt einer Freigrenze ein Freibetrag.
Bisher wurde bei Überschreitung der Freigrenze um nur einen Cent die gesamte Betriebsrente sozialabgabenpflichtig.
Neu ist nun, dass es einen abzugsfähigen Freibetrag gibt. Dieser beträgt 159,25 Euro monatlich, 19.110 EURO bei einer Kapitalzahlung. Erst Betriebsrenten, die über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden anteilig mit dem bei der jeweiligen Krankenkasse geltenden Beitragssatz verbeitragt.
Rund 60 Prozent der Betriebsrentner bekommen weniger als 318 Euro im Monat. Sie zahlen somit künftig verglichen mit heute höchstens den halben Beitrag.
Auch die weiteren knapp 40 Prozent werden spürbar entlastet.
Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, die schon ihre Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.
Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.Auch wenn das für die Betriebsrentner noch nicht zufriedenstellend ist, die betriebliche Altersvorsorge wird dadurch attraktiver.