Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind Selbständige.
Daher haben diese meist keine oder aus früherer Tätigkeit her nur geringe Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung.
Abgesehen davon würde die Versorgung aus dem maroden gesetzlichen System ohnehin nicht ausreichen, den hart erarbeiteten Wohlstand im Alter zu sichern.
Somit Verständlich, dass dieser Personenkreis einen hohen Vorsorgebedarf hat.
Allerdings ist da der Fiskus, der bei Betriebsprüfungen gerne ein Auge auf die betriebliche Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers wirft.
In dieser Betriebsprüfung spielt auch die Angemessenheit der Versorgungsleistung eine wichtige Rolle.
Als angemessen für den Fiskus gilt, wenn die Betriebsrente maximal 75 % der aktuellen Bezüge – Gehalt, Tantieme; Dienstwagen – beträgt.
Dabei sind mögliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rente mit zu berücksichtigen.
Die so entstehende Lücke kann dann betrieblich mittels Unterstützungskasse und/oder Pensionszusage geschlossen werden.