Ziel eines jeden Gesellschafter-Geschäftsführers ist es, über sein Unternehmen später eine dem heutigen Einkommen angepasste Altersvorsorge zu erhalten um den erarbeiteten Wohlstand im Alter zu sichern.
Die Versorgungsverpflichtungen einer GmbH gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen jedoch aufgrund der mit der Ausgestaltung der Versorgungszusage verbundenen Möglichkeiten zur Beeinflussung des steuerlichen Gewinns der Gesellschaft folgenden Grundsätzen:
1. Gesellschafterbeschluss muss vorliegen
Nach dem BGH-Urteil vom 25.03.1991 (II ZR 169/90) ist die Gesellschafter-versammlung einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig.
Vertragsänderungen (Vereinbarung, Änderung oder Erhöhung von Versorgungs-zusagen), die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH Urteil zivilrechtlich nicht zustande gekommen.
2. Einhaltung Wartezeit / Probezeit
Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche „Wartezeit“ ist in aller Regel nicht betrieblich veranlasst (BMF-Schreiben vom 14.05.1999 – IV C 6 – S 2742 – 9/99).
Das BMF hält in einer bereits bestehenden GmbH zur Beurteilung der Eignung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach seiner Anstellung in der Regel eine Probezeit von zwei bis drei Jahren für ausreichend.
Bei einer entsprechenden Vortätigkeit ist eine Probezeit nicht in jedem Fall erforderlich, so z.B. wenn ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft das Unternehmen fortführt.
Ist die Kapitalgesellschaft neu gegründet worden, kann eine Pensionszusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft zuverlässig abschätzbar ist. In der Regel bedarf es hierzu eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren.
3. Erdienbarkeit
Auch den spätesten Zeitpunkt der Erteilung einer Pensionszusage hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.1994 (IR 98/93) festgesetzt. Danach muss bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen.
Das Höchstalter für eine Pensionszusage ist das 59. Lebensjahr, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Arbeitsleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ernstlich verpflichtet ist.
4. Ernsthaftigkeit
Die Anforderungen der Ernsthaftigkeiten setzen ein steuerlich anerkanntes
Arbeitsverhältnis sowie klare und eindeutige Vereinbarungen in der Versorgungs-zusage voraus.
Insbesondere empfiehlt es sich, bei Hinterbliebenen– und Invaliditätsversorgung diese über eine Rückdeckungsversicherung abzusichern, damit – einen fiktiven Versorgungsfall unterstellt – das Unternehmen in der Lage ist zu leisten.
5. Betriebliche Veranlassung
Ebenfalls entscheidend ist die betriebliche Veranlassung einer Versorgungszusage.
Betrieblich veranlasst ist eine Versorgungszusage nur dann, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem nicht beteiligten Geschäfts-führer erteilt worden wäre.
6. Nachzahlungsverbot
Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführer unterliegen dem so genannten Nachzahlungsverbot. Es dürfen keine Vergütungen für vergangene sondern nur für künftige Dienstzeiten gewährt werden.